Die Fördervoraussetzungen sind insbesondere gegeben bei:
a) der Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur,
b) einer frühzeitigen Umstrukturierung,
c) der notwendigen Erschließung neuer Absatzmärkte,
d) einer geplanten Übergabe des Unternehmens auf eine Unternehmensnachfolgerin oder einen Nachfolger.
e) einer geplanten vollständigen oder teilweisen Übernahme des Unternehmens durch eine Belegschaftsinitiative oder ein anderes Unternehmen oder
f) Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, für die das Land eine Garantie übernimmt.
Die Förderung ist landesweit möglich. Sie erfolgt in den in der Anlage 1 der Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft vom 1. März 2024 ausgewiesenen Fördergebieten
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“, im Folgenden GRW, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe, in Nichtfördergebieten aus Landesmitteln.
Nach Antragstellung werden in einer ersten Phase bis zu fünf Tagewerke gefördert.
Nach erneuter Antragstellung können in einer gegebenenfalls notwendigen zweiten
Phase bis zu zehn weitere Tagewerke gefördert werden. Ein Tagewerk entspricht
acht Zeitstunden.
Die Zuwendungshöhe beträgt für die Unternehmen grundsätzlich für die erste Phase bis zu 25 Prozent, für eine notwendige zweite Phase bis zu 50 Prozent der Beratungskosten. Die Zuwendung wird als Beihilfe gemäß Artikel 18 AGVO gewährt.
Die Zuwendungshöhe für sogenannte Belegschaftsinitiativen, die ein Unternehmen ganz oder teilweise übernehmen wollen, beträgt grundsätzlich 70 Prozent der Beratungskosten. In diesen Fällen wird die Zuwendung gemäß der der Verordnung (EU)
Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 1 000 Euro pro Tag.